Grundschule Hüttenbusch

Der Schulverein, das sind Eltern und Lehrende aus dem Kindergarten und der Grundschule in Hüttenbusch. Wir wollen für unsere Kinder die besten Bildungschancen und engagieren uns dafür.

Das tun wir für unsere Kinder, unsere Schule und unseren Ort:

Jetzt Mitgliedwerden

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  • Ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben
  • In den Briefkasten des Schulvereins schmeißen
    (im Eingangsbereich der Grundschule Hüttenbusch)

finanzielle Unterstützung und Förderung

  • Pädagogischer Arbeit
  • Anschaffung von Lernhilfen (Individuell)
  • Teilnahme an Klassenfahrten (Individuell)

Durchführung von Veranstaltungen

  • Kinder- und Elternkino
  • Flohmarkt und Feste

Der Vorstand des Schulvereins

Erste Vorsitze

Sarah Marahrens

Telefon: 0177 / 2999997


Zweiter Vorsitzender

Christoph Schröder

Telefon: 0160 / 96022099


Kassenwart

Sabrina Reincke


Erster Kassenprüfer

Dennis Horns


Zweite Kassenprüferin

Daniela Martens


Erste Schriftführerin

Sabine Bärje


Zweiter Schriftführer

Stephan Jahnke


Lehrervertreter:innen

im Wechsel (nach Absprache innerhalb des Kollegiums)


Satzung

§ 1 Zweck, Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist eine Gemeinschaft von Schülern, Lehrern, Eltern und schulinteressierten Bürgern Hüttenbuschs und Umgebung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für das Bildungszentrum Hüttenbusch zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen wie z.B.:

  • Bezahlung von Honorarkräften zur Förderung der Bildung.
  • Beschaffung von Bücher für die Bücherei
  • Organisation und Durchführung von Bildungsfahrten
  • Kinovorführungen zur Vertiefung des Unterrichtsstoffes

Durch den Zweck des Vereins soll die Förderung des Bildungszentrum Hüttenbusch und ihrer Einrichtung erfolgen, wodurch die Pflege einer engen Verbindung zwischen Eltern, Lehrern und Schülern angestrebt wird.

Das Interesse und Verantwortungsgefühl für die Kinder und Jugendlichen soll durch diesen Verein gefördert werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar rein gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein soll unter folgender Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen werden:

Schulverein Hüttenbusch e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Worpswede, Ortsteil Hüttenbusch. 


§ 2 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein

  • durch Erhebung regelmäßiger Mitgliedschaftsbeiträge und
  • durch Spenden und andere Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr wird vom 01.03 bis zum 28/29.02 jedes Kalenderjahres definiert.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

  • die Eltern und gesetzlichen Vertreter von Schülern
  • der Lehrer der Bildungszentrum Hüttenbusch
  • die ehemaligen Schüler des Bildungszentrums Hüttenbusch
  • jeder Freund und Förderer des Bildungszentrums Hüttenbusch

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung 

§ 6 Der Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. die erste Vorsitzende / dem ersten Vorsitzenden
    2. die zweite Vorsitzende / dem zweiten Vorsitzenden
    3. die Schriftführerin / dem Schriftführer
    4. die stellvertretende Schriftführerin / dem stellvertretenden Schriftführer
    5. die Kassenwartin / dem Kassenwart
    6. die Schulvertreterin / dem Schulvertreter
    7. die stellvertretende Schulvertreterin / dem stellvertretenden Schulvertreter
    8. optional dem Festkomitee, bestehend aus mehreren Personen.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand ein neues Vorstandsmitglieder aus der Mitte der Vereinsmitglieder. Das Amt dieses Vorstandsmitgliedes dauert jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlungen ein und entscheidet auf Antrag über Erlass und Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen. Es ist befugt, weitere Mitglieder zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.
  4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten oder zweiten Vorsitzenden.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
  6. Der Verein wird durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 7 Mitgliedschaftsversammlung
  1. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr, der in der ersten Mitgliederversammlung des Folgejahres zu erstatten ist.
    2. Prüfung der alljährlichen Kassenabrechnung und Wahl des Rechnungsausschusses
    3. Erteilung der Entlastung des Vortandes und des Kassenwartes
    4. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
    5. Feststellung und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplanes für das betreffende Geschäftsjahr
    6. Satzungsänderungen
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme
  3. Beschlüsse und Änderungen der Satzung, die den Sitz, den Zweck oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind jedoch nur gültig, wenn
    1. wenigsten 1/5 ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist und außerdem, wenn
    2. eine Mehrheit von 2/3 = zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Satzungsänderung ist.
  4. Ist die qualifizierte Mehrheit (§7,3,a.) nicht vorhanden, so ist eine neuen Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung und durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung.
  6. Der erste oder der zweite Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung einzuberufen:
    1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar im ersten Vierteljahr,
    2. wenn der Vorstand ihre Einberufung im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
    3. wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das gesamte Vermögen an die Gemeinde Worpswede. Die Gemeinde Worpswede hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke am Bildungszentrum Hüttenbusch zu verwenden.

Wird der Verein aufgelöst, so hat der Vorstand das gesamte, nach Einzug aller eventuellen Außenstände und Begleichungen aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Worpswede auszuhändigen und diese hat das Vermögen für die Bildung und Erziehung an dem Bildungszentrum Hüttenbusch zu nutzen.

Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung eines Auflösungsbeschlusses anzuzeigen. 


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage (17.02.2016) in Kraft.


Downloads

  • Flugblatt des Schulvereins [ Download ]
  • Satzung des Schulvereins [ Download ]
  • Beitrittserklärung Schulverein [ Download ]